Von wegen Urlaub
Wie viel darf ein dauerhaft beurlaubter Angestellter des öffentlichen Dienstes nebenbei arbeiten?
Wie viel darf ein dauerhaft beurlaubter Angestellter des öffentlichen Dienstes nebenbei arbeiten? So viel er mit seinem Dienstherrn vereinbart hat, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt im Falle eines klagenden Architekten entschieden hat.
Der war als technischer Angestellter unter Geltung des Bundesangestelltentraifvertrages (BAT) tätig und erhielt Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge. Eine vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist ausgeschlossen. Nach der Sonderurlaubsvereinbarung kann der Dienstvorgesetzte Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die ihm erteilte Genehmigung für Projektplanungen im Auftrag privater Bauherren außerhalb des Zuständigkeitsbereichs seines Bauamts im Umfang von wöchentlich höchstens acht Stunden hielt der Architekt für unzureichend.
Seine Klage auf eine zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nebentätigkeitsgenehmigung hatte Erfolg. Vorschriften des BAT, nach denen sich die Genehmigung einer Nebentätigkeit nach entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften richtet, finde keine Anwendung, da sie durch die Sonderurlaubsvereinbarung ersetzt worden seien. Danach könne der Kläger eine unbeschränkte Genehmigung beanspruchen. Projektplanungen für private Bauherrn innerhalb seines früheren Zuständigkeitsbereichs stünden dem Zweck des Sonderurlaubs nicht entgegen. Mit diesem sollten versorgungsrechtliche Nachteile vermieden werden, die mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden gewesen wären. Dieser Zweck werde durch eine Nebentätigkeitsgenehmigung ohne inhaltliche Beschränkungen nicht gefährdet. Berechtigte dienstliche Interessen der Beklagten seien wegen der dauerhaft ruhenden Hauptleistungspflichten nicht betroffen (6 AZR 585/01).
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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