Von wegen dienstunfähig
Bundesarbeitsgericht (Az 3 AZR 83/03)
Ein Ruhestandsbeamter, der eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit erhält, muss sich dabei gleichzeitig erzieltes Erwerbseinkommen anrechnen lassen. Die entsprechende gesetzliche Vorschrift ist grundsätzlich auch auf Arbeitnehmer anwendbar, denen eine beamtenförmige betriebliche Altersversorgung zugesagt wird, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat. Diese Grundsätze gelten auch für Bahnärzte, die nicht Beamte sind (Az 3 AZR 83/03).
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