Von wegen Chef ist Chef
Bundesarbeitsgericht (Az 3 AZR 297/03)
Bei der Länge der Betriebszugehörigkeit, die für die Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auf eine Betriebsrente entscheidend ist, sind nur die Jahre zu berücksichtigen, in denen der Arbeitnehmer einen Vertrag mit dem Arbeitgeber hatte.
Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und die Klage einer Frau abgewiesen, der schon vor Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber aufgrund eines zwischen diesem und einer anderen Gesellschaft geschlossenen Vertrages viele Jahre für den späteren Arbeitgeber tätig gewesen war. Die Frau hatte vor der Insolvenzeröffnung etwa 9 1/2 Jahre in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden; ihr war im Arbeitsvertrag eine Betriebsrente zugesagt worden.
Hintergrund: Laut Gesetz wurden Versorgungsanwartschaften von Gesetzes wegen unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mindestens 35 Jahre alt war und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestand, oder die Zusage mindestens drei Jahre bestand und der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurücklag. Dabei sind grundsätzlich auch Zeiten zu berücksichtigen, in denen Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, „für ein Unternehmen“ tätig geworden sind. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf den Status an, in dem diese Tätigkeit für ein Unternehmen erbracht wird. Im vorliegenden Fall sahen die Richter diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Anwartschaft war nicht gesetzlich unverfallbar. Zwar scheitert die Anerkennung der früheren Tätigkeit nicht daran, dass sie für die spätere Arbeitgeberin nicht als Arbeitnehmerin tätig war. Sie hatte jedoch die Tätigkeit nicht für diese, sondern für eine andere Gesellschaft erbracht. Trotz der engen wirtschaftlichen Verflechtung beider Gesellschaften waren nur Zeiten zu berücksichtigen, in denen vertragliche Beziehungen zwischen der späteren Insolvenzschuldnerin und der Klägerin bestanden (Az 3 AZR 297/03).
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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