Von wegen „Fortsetzung folgt“
Auch Schauspieler sind vor plötzlicher Kündigung nicht gefeit.
Auch Schauspieler sind vor plötzlicher Kündigung nicht gefeit. Gegen folgende Bedingungen im Arbeitsvertrag einer Seriendarstellerin ist nichts einzuwenden, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden hat:
Der Vertrag war bis zum Produktionsende der Folge 2310, voraussichtlich am 20. Juli 2001, befristet. Die Vertragszeit sollte mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen auch dann enden, wenn die Rolle der Klägerin "nicht mehr in der Serie enthalten ist“. Zum Ende des Jahres 2000 sank die Zuschauerquote der Fernsehserie. Die Beklagte entschied, die Rolle der Klägerin in der Fernsehserie nicht fortzusetzen. Das bedeutete auch das Aus der Beschäftigung der Darstellerin, so die Richter (Az 7 AZR 612/02).
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