Von Frühaufstehern und Nachtarbeitern
Bundesarbeitsgericht (Az 9 AZR 323/03)
Das Teilzeit- und Befristungsgesetzes begründet einen Anspruch des Arbeitnehmers, seine mit Zustimmung des Arbeitgebers verringerte Arbeitszeit auf die vom Arbeitnehmer gewünschten Zeiten festzulegen, soweit dieser Verteilung der Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Eine von den Betriebsparteien vereinbarte Regelung über den Beginn der täglichen Arbeitszeit kann ein solcher Grund sein, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden hat. Das ist sie jedoch nicht, wenn der vom Arbeitnehmer gewünschte andere Arbeitsbeginn keinen kollektiven Bezug hat. Dieser Bezug fehlt, wenn die Interessen der anderen Arbeitnehmer nicht durch Arbeitsverdichtung, Mehrarbeit oder andere Auswirkungen berührt werden (Az 9 AZR 323/03).
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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