Vogelfrei
Bei der Berechnung der Betriebsrente sind die Beschäftigungszeiten als freier Mitarbeiter nicht zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Betriebsrente sind die Beschäftigungszeiten als freier Mitarbeiter nicht zu berücksichtigen, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt im Falle eines Kameraassistenten entschieden hat.
Der war von 1970 bis 1975 als sogenannter "fester freier Mitarbeiter" beschäftigt. Nachdem mehrere Kollegen erfolgreich auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses geklagt hatten, kam es zum Abschluss eines sogenannten Einfädelungstarifvertrages. In dem wurde für die ehemaligen freien Mitarbeiter unter anderem die Wartezeit für die betriebliche Altersversorgung unter bestimmten Voraussetzungen abgekürzt. Soweit der Einfädelungstarifvertrag keine Sonderregelungen enthielt, sollten sich die Rechte der Arbeitnehmer nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages richten. Aus der vor diesem Zeitpunkt liegenden Beschäftigung als freier Mitarbeiter sollten keine Rechte hergeleitet werden können.
Der Kamerassistent hat dagegen die Auffassung vertreten, auch seine Beschäftigung als freier Mitarbeiter sei für seine Versorgungsansprüche von Bedeutung, denn auch bei dieser Tätigkeit habe es sich rechtlich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt.
Die Klage wurde abgewiesen. Der Einfädelungstarifvertrag stellt darauf ab, ob eine freie Mitarbeit vereinbart worden war. Er ist auch dann anwendbar, wenn die rechtliche Einordnung der Tätigkeit unzutreffend war. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten bot er eine Kompromisslösung an. Der Kläger musste ihn nicht abschließen, sondern konnte statt dessen auf Feststellung klagen, dass auch seine freie Mitarbeit ein Arbeitsverhältnis dargestellt habe.
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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