Viertelstelle, Vierteltreue
Eine zeitanteilige Zahlung von Zuschlägen für Unternehmenstreue verstößt nicht gegen das gesetzliche Verbot der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.
Eine zeitanteilige Zahlung von Zuschlägen für Unternehmenstreue verstößt nicht gegen das gesetzliche Verbot der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Ein monatliche Zuschlag "zur Anerkennung der Unternehmenszugehörigkeit" ist eine zeitabhängige zusätzliche Vergütung für die beim Arbeitgeber geleistete Arbeit, so dass die Höhe des Zuschlags von der Länge der Arbeitszeit abhängig gemacht werden kann.
Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden (4 AZR 156/02).
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