Viel dringende Arbeit
Bundesarbeitsgericht (Az 9 AZR 126/02)
Teilzeitbeschäftigte müssen nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) hinsichtlich weiterer Verringerung ihrer Arbeitszeit wie Vollzeitkräfte behandelt werden. Das hat jetzt das Bundearbeitsgericht entschieden und eine entgegen gesetzte Bestimmung des BAT für unwirksam erklärt.
Nach der soll der Arbeitgeber nur mit Vollzeitbeschäftigten eine bis zu fünf Jahren befristete Verringerung der Arbeitszeit vereinbaren, wenn diese mindestens ein Kind unter 18 Jahren persönlich betreuen und keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belange entgegenstehen. Das benachteiligt Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund. Teilzeitbeschäftigt sind bereits Arbeitnehmer, deren vertragliche Arbeitszeit nur geringfügig hinter der tariflichen Arbeitszeit zurückbleibt. Sie können ebenso wie Vollzeitbeschäftigte jederzeit in die Lage kommen, dass sich der Umfang der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit mit familiären Pflichten nicht (mehr) vereinbaren läßt. Der Ausschluss der Teilzeitbeschäftigten ist daher unwirksam.
Der Klägerin nützte das indes wenig. Die Richter sahen dringende betriebliche Belange, die die Verkürzung der Arbeitszeit ausschließen (Az 9 AZR 126/02).
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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