Viel Betrieb
Bundesarbeitsgericht (Az 8 AZR 548/02)
Ein vom Arbeitgeber durchgeführter Sammeltransport mit einem betriebseigenen Fahrzeug und einem betriebseigenen Fahrer zu einer betrieblichen Baustelle ist ein Betriebsweg, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für Unfälle auf diesen Strecken unter anderem kein Schmerzensgeld zahlen braucht. Grund: Laut Gesetz sind Unternehmer den in ihrem Unternehmen tätigen gesetzlich Unfallversicherten zum Ersatz von Personenschäden nach zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen, d.h. auch zur Zahlung von Schmerzensgeld, nur verpflichtet, wenn sie den Unfall vorsätzlich oder auf einem gesetzlich versicherten Weg herbeigeführt haben. Direkte Haftungsansprüche des Versicherten gegen den Arbeitgeber, der allein die Beiträge zahlt, und die Arbeitskollegen sind danach ausgeschlossen. Zu den versicherten Wegen gehören zwar auch die Wege von der Wohnung zur Arbeitsstelle. Das Gericht zählt hierzu jedoch nur die privat organisierten Wege zur Arbeit (Az 8 AZR 548/02).
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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