Vertreter oder Bote?
Wurde ein Kündigungsschreiben auf einem Briefbogen mit dem Briefkopf des Arbeitgebers ausgestellt, so handelt der unterzeichnende Angestellte als Vertreter und nicht etwa als Bote des Arbeitgebers.
Wurde ein Kündigungsschreiben auf einem Briefbogen mit dem Briefkopf des Arbeitgebers ausgestellt, so handelt der unterzeichnende Angestellte als Vertreter und nicht etwa als Bote des Arbeitgebers. Der Zusatz "i.A." (im Auftrag) vor der Unterschrift ändere daran in der Regel nichts. Dies stellten die Richter des Bundesarbeitsgerichts in einem aktuellen Urteil klar (Az: 6 AZR 145/07).
Der Kläger argumentierte, dass die ihm ausgestellte Kündigung nicht den gesetzlichen Formvorschriften genüge, da eine Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." indiziere, dass der Unterzeichner lediglich als Bote ohne Vertretungsmacht handele. Dem stimmten die Richter nicht zu. Der Umstand, dass das Schreiben auf einem Firmenbriefbogen mit Briefkopf ausgestellt wurde spreche vielmehr dafür, dass der unterzeichnende Mitarbeiter als Vertreter des Arbeitgebers handelte und folglich mit der notwendigen Vollmacht ausgestattet war. Die Kündigung sei daher formwirksam erfolgt.
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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