Vertrautheit statt Teilzeit
Bundesarbeitsgericht (Az 1 ABR 44/02)
Auf das gesetzlich verankerte Recht auf Verringerung der bisherigen vertraglichen Arbeitszeit und einen auf deren (Neu-)Verteilung kann sich ein Arbeitnehmer nicht berufen, wenn der Verringerung betriebliche Gründe entgegenstehen.
Unter Berufung auf diese Ausnahme hat das Bundesarbeitsgericht die Klage einer Gruppenleiterin in einem heilpädagogischen Kindergarten zurückgewiesen. Das Kindesinteresse an einer täglichen kontinuierlichen Betreuung durch dasselbe Personal lasse die von der Betreuerin gewünschten Arbeitszeiten nicht zu, so die Richter (AZ 9 AZR 542/02).
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