Verschuldensmaßstab
Unterscheidung der verschiedenen Verschuldensformen
Es werden folgende Verschuldensformen unterschieden:
• die leichte Fahrlässigkeit
• die mittlere Fahrlässigkeit
• die grobe Fahrlässigkeit und
• der Vorsatz
Leichte Fahrlässigkeit ist nach der Rechtsprechung immer dann gegeben, wenn die handelnde Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. (Merksatz: Das kann schon mal passieren). Im Zivilrecht ist eine Schadensersatzpflicht in der Regel bereits bei leichter Fahrlässigkeit gegeben (mit Ausnahme des Arbeitsverhältnisses, dort gilt als Haftungsmaßstab die grobe Fahrlässigkeit). Dabei ist bei dem Grad des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten abzustellen, die diejenige Person besitzt zu deren Berufskreis sie gehört (Beispiel: Im Bereich des Umganges mit Arbeitsschutzvorschriften werden höhere Anforderungen an einen Sicherheitsingenieur gestellt als an einen einfachen Arbeiter). Im Strafrecht ist im Bereich der Körperverletzungsdelikte bereits leichte Fahrlässigkeit ausreichend, um eine Strafbarkeit zu begründen. Im Bereich der Sachschäden ist allerdings Vorsatz erforderlich.
Grob fahrlässiges Handeln ist dann gegeben, wenn die handelnde Person ihre Pflichten in hohem Maße verletzt (Merksatz: Das hätte ihm doch einleuchten müssen, daß das wohl schiefgeht. (Beispiel: Ein Schwerlasttransporter fährt innerorts mit 70 km/h obwohl nur 50 km/h erlaubt sind und verursacht dann einen Verkehrsunfall). In der Regel sehen alle Gesetze eine Haftung bei grober Fahrlässigkeit vor.
Unter Vorsatz wird ein absichtliches Handeln verstanden (Merksatz: Das hat er gewollt). Beispiel: Der Firmeninhaber ordnet an, Abwässer unzulässigerweise abzulassen, um so weitere Kosten zu sparen.
Eine Haftung für vorsätzliches Handeln besteht stets. Sie kann selbst durch Abschluß einer Versicherung nicht ausgeschlossen werden.
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