Verschlechternde Betriebsvereinbarung
BAG Urteil vom 15. November 2000 - 5 AZR 310/99 -
Die Klägerin ist Beschäftigte der beklagten Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr. Auf ihr Arbeitsverhältnis fanden die "Allgemeinen Arbeitsbedingungen" vom 31. Oktober 1985 Anwendung. Bei diesen handelte es sich um eine tarifersetzende Betriebsvereinbarung zwischen dem geschäftsführenden Hauptvorstand der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat. In ihnen war vorgesehen, daß Beschäftigten mit einer Beschäftigungszeit von mehr als fünf Jahren die Vergütung im Krankheitsfall 26 Wochen weiter gezahlt würde. Daran schloß sich je nach Beschäftigungszeit ein Zeitraum von bis zu 52 weiteren Wochen an, in denen ein Zuschuß zum Krankengeld gezahlt wurde. Mit Wirkung vom 1. Juli 1997 wurden die Allgemeinen Arbeitsbedingungen von den Betriebsparteien neu gefaßt. Nunmehr wird die Vergütung im Krankheitsfall auch bei längerer Beschäftigungszeit nur für die Dauer von sechs Wochen weiter gezahlt. Es schließt sich ein Zeitraum von bis zu 72 Wochen an, in dem ein Zuschuß zum Krankengeld gezahlt wird. Um ihre private Krankenversicherung den neuen Bedingungen anzupassen, muß die Klägerin monatlich einen um 100,00 DM höheren Beitrag zahlen, von dem die Beklagte die Hälfte trägt. Die Klägerin sieht in der Änderung der Allgemeinen Arbeitsbedingungen einen unzulässigen Eingriff in ihren erworbenen Besitzstand und hat beantragt festzustellen, daß sie im Krankheitsfall Ansprüche nach den Bedingungen von 1985 hat. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Im Verhältnis von gleichrangigen Normen (Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, Gesetze) untereinander gilt grundsätzlich die Zeitkollisionsregel: Die jüngere Norm löst die ältere ab. Grenzen ergeben sich aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip in Form des Verhältnismäßigkeitsgebots und Vertrauensschutzes. Sie sind im Streitfall nicht verletzt. Die Änderung der Allgemeinen Arbeitsbedingungen hat nicht in einen eigentumsähnlichen Besitzstand der Klägerin eingegriffen. Eine Gleichstellung mit der betrieblichen Altersversorgung ist nicht gerechtfertigt. Die Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, daß die Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht zu ihren Ungunsten verändert würden. Die mit dem Ausgleich der Verschlechterung verbundene höhere Belastung durch private Krankenversicherungsbeiträge ist nicht unverhältnismäßig.
BAG Urteil vom 15. November 2000 - 5 AZR 310/99 -
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 26. April 1999 - 15 Sa 136/98
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