Verrechnung von Negativkonto bei Zeitguthaben
Die tarifliche Regelung des Arbeitszeitkontos steht der einzelvertraglichen Abrede der Parteien über die Möglichkeit eines negativen Kontostandes nicht entgegen
Die Klägerin war bei der Beklagten auf Grund eines bis Ende November 1997 befristeten Arbeitsvertrages als Leiterin eines Friseursalons tätig. Neben ihrem Grundlohn erhielt sie monatlich eine Zusatzvergütung von 650,00 DM. In der darüber getroffenen Vereinbarung heißt es, diese Zahlung erfolge freiwillig und sei jederzeit widerruflich. Mit Wirkung zum 1. Juli 1996 wurde der Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk um eine Vorschrift ergänzt, die es den Arbeitsvertragsparteien gestattet, einvernehmlich ein Arbeitszeitkonto einzurichten. Die einzelnen Tarifregelungen beziehen sich sämtlich auf ein mögliches Zeitguthaben der Arbeitnehmer. Die Beklagte verständigte sich mit allen ihren Beschäftigten auf die Einführung eines solchen Zeitkontos. Dabei wurde vereinbart, daß ein Freizeitausgleich bis zu 111 Stunden auch vorweggenommen werden könne, ohne daß dies zum Ausgleich eines schon vorhandenen Guthabens geschähe. Als die Klägerin am 30. November 1997 ausschied, wies ihr Zeitkonto einen Negativstand von 15,65 Stunden aus. Die Beklagte behielt daraufhin den Betrag von 340,23 DM brutto als dieser Stundenzahl entsprechende Vergütung vom letzten Monatslohn der Klägerin ein. Sie zahlte außerdem die zusätzliche Vergütung von 650,00 DM nicht, da sie sie zuvor wegen geschäftsschädigenden Verhaltens der Klägerin widerrufen habe. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Zahlung beider Beträge. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Zusatzvergütung wandte, war ihre Revision unzulässig, im übrigen war sie begründet. Die tarifliche Regelung des Arbeitszeitkontos steht der einzelvertraglichen Abrede der Parteien über die Möglichkeit eines negativen Kontostandes nicht entgegen. Kann - wie im Streitfall - allein der Arbeitnehmer darüber bestimmen, ob er weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit arbeitet, stellt sich ein negativer Kontostand als ein entsprechender Vergütungsvorschuß des Arbeitgebers dar. Besteht ein Negativsaldo auch noch bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, ist er vom Arbeitnehmer wie ein Vorschuß finanziell auszugleichen. Die Beklagte durfte deshalb den Vorschuß mit der letzten Lohnforderung der Klägerin verrechnen.
BAG Urteil vom 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 -
LAG Köln Urteil vom 29. Januar 1999 - 11 Sa 1125/98 -
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