Verrechnet
Bundesarbeitsgericht (Az 4 ABR 54/02)
Zwar bedarf die Umgruppierung eines Tarifangestellten zum außertariflich vergüteten Angestellten der Zustimmung des Betriebsrats, jedoch darf der diese nicht aufgrund falscher Berechnungen verweigern. Das hat das Bundesarbeitsgericht in folgendem Fall entschieden:
Vom anwendbaren Tarifvertrag sind Angestellte ausgenommen, deren Monatseinkommen - ohne Grundvergütung und Zuschläge für gesondert abgerechnete Mehrarbeitsstunden - das Tarifgehalt um mehr als 16 % übersteigt. Die Arbeitgeberin will einen Tarifangestellten als außertariflichen Angestellten mit einem Gehalt von 4.655,33 Euro bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche weiterbeschäftigen. Das Tarifgehalt dieser Gehaltsgruppe betrug 4.001,00 Euro bei einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Umgruppierung mit der Begründung, das tarifliche Mindestabstandsgebot sei nicht erfüllt. Das Tarifgehalt müsse auf 40 Stunden hochgerechnet werden. Diesen Betrag müsse das AT-Gehalt um mehr als 16 % übersteigen.
Dem schlossen sich die Richter nicht an, sondern entschieden, dass das tarifliche Mindestabstandsgebot erfüllt sei. Der Tarifvertrag stelle dafür bei der Vergleichsgröße "Monatseinkommen" nicht auf die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab. Dies folge zwingend bereits daraus, dass das "Monatseinkommen" pauschal gewährte Vergütung für Mehrarbeit - etwa als Bestandteil des Monatsentgeltes oder in Form einer eigenständigen Mehrarbeitspauschale - einschließe. Denn für die Vergleichsgröße "Monatseinkommen" unberücksichtigt bliebe lediglich die Vergütung "für gesondert abgerechnete Mehrarbeitsstunden". Dagegen komme es für die Vergleichsgröße "Tarifgehalt" nur auf den Tabellenwert des Gehaltstarifvertrages an (Az 4 ABR 54/02).
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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