Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei Wettbewerbsverstößen
BAG, Beschluß vom 28. März 2000 - 1 ABR 17/99...
Der Beklagte war langjährig als Reisender und zuletzt als Marketing- und Verkaufsleiter im Großhandel der Klägerin beschäftigt. Mitte April 1995 erfuhr die Klägerin davon, der Beklagte sei an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt und mache als freier Außendienstmitarbeiter unter fremdem Namen Geschäfte. Ein Zeuge bestätigte am 16. Mai 1995 gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin diese Vorwürfe. Die Klägerin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis am 29. Mai 1995 fristlos. Am 9. Februar 1996 verlangte sie vergeblich Auskunft und Schadenersatz für die von dem Beklagten getätigten Umsätze. Gegenüber ihrer am 21. Mai 1996 erhobenen Klage hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Abweisung der Klage durch das Landesarbeitsgericht bestätigt. Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung berechtigt ihn, die Erfüllung der von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzforderungen zu verweigern. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte die Klägerin seit dem 16. Mai 1995 Kenntnis von der Verletzung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots (§ 60 HGB). Nach § 61 Abs. 2 HGB verjähren Ansprüche auf Schadenersatz in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber Kenntnis von den Wettbewerbsverstößen erlangt hat. Diese kurze Verjährungsfrist war bereits lange vor Klageerhebung abgelaufen. Sie erfaßt alle Schadenersatzansprüche. Auch wenn ein Verstoß gegen das während des Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot im Einzelfall besonders verwerflich ist, sieht das Gesetz keine Verlängerung der Frist vor.
BAG, Urteil vom 11. April 2000 - 9 AZR 131/99 -
Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 26. Oktober 1998 - 10 Sa 6/98 -
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Freistellung als mitbestimmungspflichtige Versetzung?
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte in zwei Fällen zu entscheiden, ob die Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeit eine Versetzung ist, bei der dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Die Arbeitgeberinnen hatten jeweils mehrere betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen und die betroffenen Arbeitnehmer mangels Beschäftigungsmöglichkeiten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nach Hause geschickt.
Die Betriebsräte sahen darin mitbestimmungspflichtige Versetzungen und beantragten zuletzt entsprechende Feststellung. Aus dem Gesetzeszweck folge ein Mitbestimmungsrecht, da der völlige Entzug der Arbeitsaufgaben zu Mehrbelastungen für die verbleibenden Arbeitnehmer führen könne. Die Arbeitgeberinnen hielten dem entgegen, daß freigestellten Arbeitnehmern kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werde. Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation und wies in beiden Fällen den Antrag des Betriebsrats ab.
Die Rechtsbeschwerden der Betriebsräte hatten keinen Erfolg. Der Senat entschied, daß die bloße Freistellung von der Arbeit keine mitbestimmungspflichtige Versetzung ist. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten keinen neuen Arbeitsbereich. Ihnen werden vielmehr die bisherigen Arbeitsaufgaben vollständig entzogen, ohne daß neue Tätigkeiten an deren Stelle träten. Schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Definition erfordert eine Versetzung jedoch die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs.
BAG, Beschluß vom 28. März 2000 - 1 ABR 17/99
Vorinstanz: Hessisches LAG, Beschluß vom 2. Februar 1999 - 4 TaBV 65/98-
BAG, Beschluß vom 28. März 2000 - 1 ABR 24/99
Vorinstanz: Hessisches LAG, Beschluß vom 2. Februar 1999 - 4 TaBV 89/98 -
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