Verhinderte und Behinderte
Bundesarbeitsgericht (Az 7 ABR 35/03)
Sind die beiden eigentlich als Vertrauenspersonen für Schwerbehinderte in Betrieben Gewählten verhindert, so hat derjenige deren Aufgaben zeitweise zu übernehmen, der bei der Wahl die drittmeisten Stimmen erhalten hat, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.
Für die Dauer dieser Tätigkeit ist das stellvertretende Mitglied von seiner beruflichen Tätigkeit befreit. Einer Zustimmung oder Freistellung durch den Arbeitgeber bedarf es dazu nicht. Die Vertretung setzt aber voraus, dass in der Zeit der Verhinderung der Vertrauensperson und des stellvertretenden Mitglieds mit der höchsten Stimmenzahl Tätigkeiten der Schwerbehindertenvertretung anfallen.
Hintergrund: In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt. In Betrieben oder Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 schwerbehinderten Menschen kann die Vertrauensperson das mit der höchsten Stimmzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Die Heranziehung weiterer stellvertretender Mitglieder zur Aufgabenerledigung ist vom Gesetz nicht vorgesehen (Az 7 ABR 35/03).
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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