Vergütungsregelung für Gewerkschaftsbeschäftigte
BAG, Beschluß vom 14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98 -
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte in seiner ersten Sitzung am neuen Standort in Erfurt darüber zu entscheiden, ob bei der Aufstellung einer Zulagenordnung f ür Beschäftigte der Gewerkschaft ÖTV der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat zu beteiligen war. Die Gewerkschaft regelt die Vergütung der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat. Diese beinhalten eine Gehaltsgruppenordnung und setzen die Lohnhöhe fest. In der Verhandlungsrunde 1995 wurden für bestimmte Tätigkeiten der höchsten Vergütungsgruppe funktionsgebundene Zulagen in einheitlicher Höhe festgelegt.
Die betroffenen Stellen befinden sich sämtlich in der Hauptverwaltung der Gewerkschaft. Der dort gebildete Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Festsetzung der Zulagen stehe ihm und nicht dem Gesamtbetriebsrat zu. Für eine die Kompetenz des Gesamtbetriebsrats allein eröffnende überbetriebliche Regelung bestehe keine Notwendigkeit.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats auf Feststellung seines Mitbestimmungsrechts stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Gewerkschaft zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Gewerkschaft hatte Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bejaht. Die Zulagen stehen in einem nicht zu trennenden sachlichen Zusammenhang mit dem gesamten Vergütungssystem, in dessen Rahmen sie gleichsam eine "Spitzenvergütungsgruppe" bilden. Dieses System dient hier der Schaffung einheitlicher Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmer und gebietet daher eine unternehmenseinheitliche Regelung. Dabei fällt ins Gewicht, daß die Gewerkschaft - anders als sonstige Arbeitgeber - mangels eines Tarifpartners keine Möglichkeit hat, für ihre Beschäftigten einheitliche Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag zu schaffen. Die Betriebsvereinbarungen haben tarifersetzende Funktion.
BAG, Beschluß vom 14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98 -
LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 4. März 1998 - 21 TaBV 2/97 -
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