Verein der anonymen Gewerkschaftler
Klagt eine Gewerkschaft gegen untertarifliche Bezahlung in einem Betrieb, so muss sie die Namen ihrer Mitglieder im Betrieb nennen.
Klagt eine Gewerkschaft gegen untertarifliche Bezahlung in einem Betrieb, so muss sie die Namen ihrer Mitglieder im Betrieb nennen. Anderenfalls wird die Klage mangels Bestimmtheit abgewiesen, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.
Dem beklagten Betrieb waren die Mitglieder der Gewerkschaft nicht bekannt. Ohne diese Kenntnis kann er sich aber weder anspruchsgerecht verhalten noch umfassend gegen den Anspruch verteidigen. Der Antrag verschiebt das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens der Klägerin auf die Beklagte und verlagert den Streit um den Umfang eines Unterlassungsanspruchs in ein späteres Verfahren (Az 4 AZR 271/02).
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