Urlaubskassenverfahren bei Insolvenz des Bauarbeitgebers
BAG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 AZR 504/99 -
Der Kläger war als Bauarbeiter beschäftigt. Als der Arbeitgeber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, teilte er den Arbeitnehmern am 28. Juni 1996 mit: "stellen wir Sie ... unwiderruflich von Ihrer Arbeitspflicht frei ... Diese Freistellung erfolgt unter Verrechnung auf offene und noch auflaufende Urlaubsansprüche." Nach Erhalt des Schreibens blieb der Kläger der Arbeit fern und meldete sich arbeitslos. Nachdem über das Vermögen des Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet worden war, kündigte der Konkursverwalter das Arbeitsverhältnis fristgerecht und zahlte für die Zeit der Kündigungsfrist das Arbeitsentgelt, soweit der Anspruch nicht auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen war. In die nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe zu führenden Lohnnachweiskarten trug er ein, dem Kläger sei der tarifliche Urlaubsanspruch gewährt und die tarifliche Urlaubsvergütung ausgezahlt worden.
Die vom Kläger erhobene Klage auf Berichtigung der Lohnnachweiskarten war in allen Instanzen erfolglos. Der Konkursverwalter hat keine unrichtigen Eintragungen vorgenommen.
Der Arbeitgeber hat dem Kläger die Freistellung von der Arbeitspflicht unter Anrechnung auf die tariflichen Urlaubsansprüche angeboten. Dieses Angebot hat der Kläger angenommen, indem er, ohne dem Angebot zu widersprechen, nicht gearbeitet hat. Unerheblich ist, daß abweichend von der tariflichen Regelung die Urlaubsvergütung erst nachträglich ausgezahlt worden ist. Auch ohne vorherige Zahlung der Urlaubsvergütung tritt nach § 362 BGB mit der Befreiung von der Arbeitspflicht die Erfüllung des Urlaubsanspruchs ein. Der Konkursverwalter hat zu Recht die Urlaubsvergütung in die Lohnnachweiskarten eingetragen. Es kommt nicht darauf an, daß in diesem Betrag Leistungen enthalten sind, die der Kläger von der Bundesanstalt für Arbeit erhalten hat.
BAG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 AZR 504/99 -
Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 5. Mai 1999 - 1 Sa 349/99 -
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