Urlaubsgeld bei verminderter Arbeitszeit während des Erziehungsurlaubes im öffentlichen Dienst
Arbeitet ein Angestellter des öffentlichen Dienstes während des Erziehungsurlaubs nur teilweise, so hat er trotzdem Anspruch auf volles Urlaubsgeld.
Arbeitet ein Angestellter des öffentlichen Dienstes während des Erziehungsurlaubs nur teilweise, so hat er trotzdem Anspruch auf volles Urlaubsgeld. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt den Fall eines Mannes entschieden, der als Verwaltungsangestellter auf der Grundlage der für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge beschäftigt ist. Die vereinbarte Arbeitszeit entspricht der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit. Von Mai bis Oktober 1998 befand er sich im Erziehungsurlaub. Während dieser Zeit arbeitete er weiterhin zehn Stunden pro Woche an seinem alten Arbeitsplatz. Das Land zahlte ihm für 1998 entsprechend dem Verhältnis seiner Arbeitszeit zur vollen Arbeitszeit ein anteiliges tarifliches Urlaubsgeld.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Aufstockung des Urlaubsgeldes auf den vollen Betrag. Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Nach dem geltenden Tarifvertrag bestimmt sich die Höhe des Urlaubsgeldes nach dem Umfang der Arbeitszeit, die von den Angestellten geleistet wird. Es ist keine Ausnahme vorgesehen, wenn diese ihre Arbeitszeit während des Erziehungsurlaubes verringern. Dagegen haben Erziehungsurlauber, die keine Arbeitsleistung erbringen, aber ansonsten vollbeschäftigt werden, unter den im Tarifvertrag näher geregelten Voraussetzungen Anspruch auf das volle Urlaubsgeld. Um diesen Widerspruch zu lösen, ist ein Arbeitnehmer, der während des Erziehungsurlaubes mit verringerter Arbeitszeit weiter arbeitet, so zu behandeln, als hätte er keine Arbeitsleistungen zu erbringen.
Der Kläger hat nach diesen Grundsätzen Anspruch auf das volle Urlaubsgeld.
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