Urlaubsansprüche bei ruhendem Arbeitsverhältnis?
Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass in einem ruhenden Arbeitsverhältnis keine Urlaubsansprüche entstehen.
Der Kläger war Angestellter bei der Beklagten und seit dem Jahr 2000 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahr 2001 wurde er als Schwerbehinderter anerkannt. 2009 hat der Kläger Urlaubsabgeltungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat nun entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BurlG hat. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 05.08.2002 rückwirkend zum 01.08.2001 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung gewährt, so dass das Arbeitsverhältnis ab dem 01.09.2002 ruhte.
Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Essen Urlaubsabgeltung für 323 Tage (2001 bis 2009) geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat der Klage Teilweise stattgegeben. Es hat zur Begründung angeführt, auch im ruhenden Arbeitsverhältnis entstünden Urlaubsansprüche. Dies gelte nur dann nicht, wenn gesetzliche Vorschriften ausdrücklich etwas anderes anordnen würden, so etwa in § 17 BEEG.
Ob Urlaubsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis überhaupt entstehen, ist (mittlerweile) umstritten. Hintergrund der aufgeworfenen Rechtsfrage ist der Umstand, dass sich das deutsche Urlaubsrecht aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 (C – 350/06 u. C – 550/06 – Schultz-Hoff) im Umbruch befindet. Vor diesem Hintergrund hat das BAG seine langjährige Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung mit Urteil vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07 – NZA 2009, 538) aufgegeben.
Daraufhin beantragt die Beklagte, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen -5 Ca 2439/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger meint, dem Arbeitsgericht sei zu folgen, soweit es der Klage stattgegeben habe. Allerdings sei der Beklagten kein Vertrauensschutz zu gewähren. Der EuGH habe davon abgesehen, die Rückwirkung seiner Entscheidung auszuschließen. Hierzu meint die Beklagte, das Arbeitsgericht habe zu Recht
Vertrauensschutz gewährt. Sie habe auf eine 25jährige Rechtsprechung des BAG vertraut. Jedenfalls bis zum Jahr 2006 sei nicht ersichtlich gewesen, dass sich etwas an der Rechtslage habe ändern können.
Nach Meinung des LAG Düsseldorf ist die Berufung begründet. Der Kläger hat somit gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG. Nach Ansicht der Kammer entstehen in einem Arbeitsverhältnis, das zu Beginn und während des gesamten Kalenderjahres ruht, keine Urlaubsansprüche. Etwas anderes gilt dann, wenn zu Beginn des Kalenderjahres das Arbeitsverhältnis noch nicht geruht hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob rechtliche Grundlagen für eine Kürzung des Urlaubsanspruchs bestehen. Solche Urlaubsansprüche verjähren aber gemäß § 199 BGB innerhalb von 3 Jahren. Die Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs richtet sich nach dem ihm zugrunde liegenden Urlaubsanspruch.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2010 - 9 Sa 1541/09 –
Vorinstanz: Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 30.10.2009 - 5 Ca 2439/09 -
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