Urlaubsabgeltung nun auch bei zweiter Elternzeit
der Arbeitgeber muss den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren
Haben arbeitstätige Eltern den ihnen zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. Das Bundesarbeitsgericht hat nun, entgegen der bisherigen Rechtsprechung, entschieden, dass der aufgrund einer ersten Elternzeit übertragene Urlaub nicht verfällt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht wahrgenommen werden kann (Az.: 9 AZR 219/07).
Für die Betreuung ihres ersten Kindes nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch. Wegen der Geburt des zweiten Kindes schloss sich "nahtlos" eine zweite Elternzeit an. Der Arbeitgeber sah einen wegen der ersten Elternzeit übertragenen Urlaubsanspruch als verfallen an. Dies wiesen die Richter nun zurück. Der Resturlaub müsse weiter übertragen werden. Dies ergebe sich aus einer verfassungs- und europarechtskonformen Auslegung von § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
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Letztes Update 17.12.2009 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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