Unwirtschaftlich
Bundesarbeitsgericht (Az 7 ABR 41/03)
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das Amt eines Wirtschaftsausschusses endet, wenn die Belegschaftsstärke des betroffenen Betriebs nicht nur vorübergehend auf weniger als 101 Arbeitnehmer absinkt. Der Wirtschaftsausschuss besteht in diesem Fall nicht bis zur Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats fort.
Ein solcher Wirtschaftsausschuss ist laut Gesetz in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden. Das Gesetz enthält aber keine Regelung darüber, ob der Wirtschaftsausschuss fortbesteht, wenn seine Errichtungsvoraussetzungen später wegfallen. Tut er nicht, meinte das Gericht (Az 7 ABR 41/03).
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