Unwideruflich von der Arbeitspflicht befreit?
Der einmal erteilte Urlaub ist für den Arbeitgeber unwiderruflich. Die Unwiderruflichkeit ist Rechtsfolge der Urlaubserteilung. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 11/05).
Der einmal erteilte Urlaub ist für den Arbeitgeber unwiderruflich. Die Unwiderruflichkeit ist Rechtsfolge der Urlaubserteilung. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 11/05).
Im vorliegenden Fall stellte die beklagte Firma den Kläger mit Kündigungsschreiben "unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung frei". Der Kläger verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung des Urlaubs, obwohl dieser schon während der Kündigungsfrist angerechnet wurde. Die beklagte Firma habe ihn im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich und unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit. Das Gericht sah dies anders. Hierauf müsse der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung nicht gesondert hinweisen. Behalte er sich allerdings den Widerruf des erteilten Urlaubs vor, so habe er keine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausreichende Befreiungserklärung abgegeben.
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Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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