Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Obliegenheit für den Käufer
Nur wenn der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist, gilt eine Obliegenheit für den Käufer: Er muss die eingetroffene Ware untersuchen und Mängel unverzüglich rügen, § 377 HGB. Obliegenheit heißt, dass der Käufer nicht verpflichtet, dies zu tun, aber bestimmte Rechte verliert, wenn er es unterlässt. Unverzüglich heißt, dass der Käufer ohne schuldhaftes Zögern aktiv werden muss. Er darf also nicht erst einen Tag warten, weil er z.B. Urlaub machen möchte. Die Rechte, die der Käufer verliert, sind diejenigen, die ihm eigentlich aus den kaufvertraglichen Regeln gem. BGB zustehen. Die Ware gilt nämlich als von ihm genehmigt und dies bedeutet, dass er sämtliche Rechte aus den §§ 437 ff. BGB verliert. Die Untersuchung und Rüge hat sich auf Mängel hinsichtlich der Qualität, der Quantität und der Möglichkeit einer Abweichung von der vereinbarten Art zu beziehen. Wie jeweils untersucht wird, hängt von den Handelsbräuchen und der Art der Ware ab. So muss eine Maschine länger und umfassender geprüft werden als eine Lieferung von Dosen, die lediglich auf äußere Schäden zu prüfen ist und bei größeren Mengen mit probeweisen Öffnungen verbunden sein kann.
Achtung: Die Erweiterung der Rügepflicht auch auf Falschlieferungen aus § 378 BGB ist durch den neuen, subjektiven Fehlerbegriff in § 434 BGB obsolet geworden, da eine Falschlieferung jetzt auch automatisch einen Sachmangel begründet, da die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. § 378 HGB ist aus diesem Grund mit in Kraft treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bedeutungslos geworden.
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Letztes Update 20.05.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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