Unterhaltsrückstände in der Privatinsolvenz
Arbeitnehmer in Verbraucherinsolvenz kann Vollstreckung in Lohn abwehren.
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einer Frau, die von ihrem Vater in dessen Arbeitseinkommen vollstrecken möchte, ist unwirksam, wenn der Vater Verbraucherinsolvenz angemeldet hat.
Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht.
Die Unterhaltsrückstände, die die Tochter vollstrecken wollte, unterliegen als Insolvenzforderungen den allgemeinen Beschränkungen der Einzelvollstreckung in der Insolvenz. Wird dem Schuldner, also hier dem Vater,im Verbraucherinsolvenzverfahrens Restschuldbefreiung nach § 291 InsO in Aussicht gestellt, kann auch in der Wohlverhaltensphase die Zwangsvollstreckung wegen dieser Unterhaltsrückstände nicht betrieben werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. September 2009 - 6 AZR 369/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 16. April 2008 - 3 Sa 551/07 -
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