Ungleiche Verschmelzung
Nach einem Betriebsübergang infolge einer Verschmelzung besteht keine Pflicht zur Gleichbehandlung.
Nach einem Betriebsübergang infolge einer Verschmelzung besteht keine Pflicht zur Gleichbehandlung. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 517/04).
Gewährt der Rechtsnachfolger den übernommenen Arbeitnehmern weiterhin die Arbeitsvergütung, die sie von ihrem jeweiligen früheren Arbeitgeber erhalten haben, verstoße er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber vollziehe in diesem Fall nur die sich aus § 613 a BGB ergebenden Rechtsfolgen und treffe keine eigenständige Regelung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet deshalb gar nicht erst Anwendung, entschied das BAG.
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