Ungestraft und arbeitsfrei
Bundesarbeitsgericht (Az 8 AZR 196/03)
Eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag in Höhe eines Bruttomonatsgehalts für den Fall des Nichtantritts der Arbeit ist regelmäßig zumindest dann zu hoch, wenn der Vertrag lediglich eine zweiwöchige Kündigungsfrist vorsieht. Dies führt zur Unwirksamkeit der Vertragstrafenregelung, eine Herabsetzung ist nicht möglich. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az 8 AZR 196/03).
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