Teilzeiturlaub
Nach den für Angestellte geltenden Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes haben Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf ein Urlaubsgeld.
Nach den für Angestellte geltenden Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes haben Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf ein Urlaubsgeld. Teilzeitbeschäftigte erhalten als Urlaubsgeld den Teil, der dem Maß ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten entspricht. Das bleibt auch weiterhin so, wie sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ergibt.
Eine Teilzeitbeschäftigte hatte diese Regelung für rechtswidrig gehalten. Sie benachteilige Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund. Dem stimmten die Richter nicht zu. Das Urlaubsgeld sei keine ausschließlich soziale Leistung des Arbeitgebers, sondern auch eine zusätzliche Vergütung der Arbeitsleistung der Angestellten (9 AZR 548/01).
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