Teilzeitarbeitsanspruch
Wann beseht ein Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz?
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Teilzeitarbeitsplätze, wenn sie länger als sechs Monate im Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Im Unternehmen müssen mindestens 15 AN regelmäßig beschäftigt sein.
Ablauf:
• Antrag des AN an AG (Schriftform nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll) spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Änderungszeitpunkt.
• Gewünschte Arbeitszeitverteilung im Antrag angeben
• Erörterung des Antrages zwischen AN und AG
• Zustimmungspflicht des AG, soweit nicht betriebliche Gründe entgegenstehen
• Betriebliche Gründe können sein:
Organsiationsprobleme
Störung der Arbeitsabläufe
Störung der Betriebssicherheit
unverhältnismäßige Kostenverursachung
• AG hat Entscheidung begründet und in Schriftform dem AN spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn mitzuteilen.
• Falls der AG dies unterläßt, tritt eine Fiktionswirkung in Kraft: es wird so getan, als ob er zugestimmt hätte. Dies kann auch gerichtlich festgestellt und durchgesetzt werden.
• Wichtig: der AN kann nach erfolgreichem Antrag oder nach berechtigter Ablehnung erst wieder 2 Jahre später einen erneuten Antrag stellen.
Umgekehrt hat ein Teizeitbeschäftiger keinen Anspruch auf Umwandlung in ein „normales“ Arbeitsverhältnis. Allerdings ist er bevorzugt zu berücksichtigen, wenn ein entsprechender Arbeitsplatz frei wird, § 9 TzBfG.
Zu diesem Themenbereich berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper
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Letztes Update 26.11.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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