Teils voll
Anspruch auf Arbeitszeitverringerung
Das Bundesarbeitsgericht hat sich jetzt erneut mit dem Anspruch auf Arbeitszeitverringerung beschäftigt. Laut Gesetz muss der Arbeitgeber einem solchen Verlangen zustimmen, soweit dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
Die Richter haben entschieden, dass ein betrieblicher Grund nicht besteht, wenn der Arbeitgeber die ausfallende Arbeitszeit durch die Einstellung einer Teilzeitkraft ausgleichen kann. Steht keine Ersatzkraft in Teilzeit zur Verfügung, kann der Arbeitgeber allerdings regelmäßig nicht darauf verwiesen werden, eine Vollzeitkraft einzustellen und Überstunden abzubauen (Az 9 AZR 16/03).
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