Tatü-Tata
Auch wenn das Rote Kreuz Vereinsmitglieder ehrenamtlich einsetzt, hat der Betriebsrat ein Wörtchen mitzureden
Auch wenn das Rote Kreuz Vereinsmitglieder ehrenamtlich einsetzt, hat der Betriebsrat ein Wörtchen mitzureden, meint das Bundesarbeitsgericht. Es ist unerheblich, ob es sich bei den ehrenamtlich im Rettungs- und Transportdienst tätigen Vereinsmitgliedern um Arbeitnehmer handelt. In jedem Fall liegt ihrer Beschäftigung eine Einstellung zugrunde. Dafür bedarf es lediglich der tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb zur Leistung einer ihrer Art nach weisungsabhängigen Tätigkeit.
Gestritten wurde über Vereinsmitglieder, die gegen eine Aufwandsentschädigung als Rettungssanitäter in Rettungs- und Transportfahrzeugen eingesetzt wurden. Der Betriebsrat hat darin mitbestimmungspflichtige Einstellungen gesehen. Der Arbeitgeber hat gemeint, die Vereinsmitglieder seien keine Arbeitnehmer und würden deshalb nicht im Sinne des Gesetzes eingestellt. Das war den Richtern egal. So oder so bestehe das Mitbestimmungsrecht.
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