Tarifvertrag kann Vorrang vor Gesetz haben
Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die längeren gesetzlichen Fristen zu berücksichtigen.
Sieht ein Tarifvertrag kürzere Kündigungsfristen vor, als sich für Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit aus § 622 II BGB ergeben, so sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die längeren gesetzlichen Fristen zu berücksichtigen. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 21/07).
Der Kläger war seit 30 Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Als der Betrieb stillgelegt wurde kündigte die Beklagte dem Kläger mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende. Diese Frist war auch im einschlägigen Manteltarifvertrag vorgesehen. Gem. § 622 II Nr. 7 beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist ab einer Beschäftigungsdauer von 20 Jahren sieben Monate zum Monatsende. Diese Fristen stünden jedoch zur Disposition der Tarifvertragsparteien, so die Richter. Dies ergebe sich ausdrücklich aus § 622 IV BGB. Die kurze Frist sei daher nicht zu beanstanden.
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