Tarifverträge lesen! Ansprüche geltend machen!
Enthalten einschlägige Tarifverträge mögliche Unwirksamkeitsgründe, so sind diese Gründe zwingend konkret zu benennen.
Im Kündigungsschutzprozess kann sich der klagende Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch auf andere, bisher nicht geltend gemachte Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung berufen (§ 6 Satz 1 KSchG). Enthalten einschlägige Tarifverträge mögliche Unwirksamkeitsgründe, so sind diese Gründe zwingend konkret zu benennen. Die bloße Erwähnung der Anwendung eines Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis genügt dazu nicht, wie das Bundesarbeitsgericht nun klarstellte (Az.: 2 AZR 314/06).
Der dem verhandelten Fall zugrunde liegende Tarifvertrag schloss jegliche ordentliche Kündigung aus. Der Kläger hatte in den beiden Vorinstanzen jedoch lediglich die Sozialwidrigkeit der Kündigung gerügt. Erst in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht sprach er die Verletzung seines tariflichen Sonderkündigungsschutzes an. Da war der Zug allerdings schon abgefahren. Auf die Klausel könne sich die Klage nicht mehr stützen, da ein derartiger Unwirksamkeitsgrund rechtzeitig geltend gemacht werden müsse, so die Richter.
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Letztes Update 17.12.2009 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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