Eine Kündigung verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wenn sie wegen der Eheschließung des Arbeitnehmers mit einer chinesischen Staatsangehörigen ausgesprochen wurde
Das BVerwG hat entschieden, dass das generelle Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Unionsrecht verstößt
Der Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung des § 670 BGB einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, ihm erforderliche Aufwendungen zu erstatten
Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt
Tarifvorrang nach § 87 und § 77(3) BetrVG; Ausschluß des Günstigkeitsprinzipes; Tarifvertragliche Öffnungsklausel
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sind ausgeschlossen, wenn ein Tarifvertrag die Thematik abschließend regelt. Insoweit entfalten die § 87 und 77(3) BetrVG eine Sperrwirkung. Das Mitbestimmungsrecht entfällt und in diesem Falle können auch keine Betriebsvereinbarungen zu dieser Thematik abgeschlossen werden, selbst dann nicht, wenn sie günstigere Regelungen für den einzelnen Arbeitnehmer enthalten. Einige Tarifverträge, z.B. sog. Entgelttarifverträge enthalten umfangreiche und abschließende Regelungen z.B. zu den Bereichen der Leistungsbeurteilung und zur Gewährung von Leistungszulagen. In diesen Fällen kann eine Mitbestimmung des Betriebsrates nur dann stattfinden, wenn der Tarifvertrag eine sog. Öffnungsklausel enthält und den Abschluß von Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.
Tip für die Praxis
Als erstes sollte jeder Betriebsrat in seinem Betrieb eine Ist-Analyse vornehmen, ob und in welchem Umfang der Bereich der Personalbeurteilungen, insbesonder in bezug auf Lohnbestandteile tariflich abschließend geregelt ist. Insofern hilft ein kurzer Anruf bei der zuständigen Gewerkschaft. In schwierigeren Fällen sollte ein Sachverständiger nach § 80(3) BetrVG hinzugezogen werden.