Tarifliche "Altersgrenze 65" wirksam
Altersgrenzen in Tarifverträgen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig.
Altersgrenzen in Tarifverträgen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (Az.: 7 AZR 116/07).
Die Klägerin war seit 1975 bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Der einschlägige Rahmentarifvertrag sah vor, dass Arbeitsverhältnisse unter anderem mit Ablauf des Monats enden, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Regelung sei mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Insbesondere das Verbot der Altersdiskriminierung stünde der Wirksamkeit nicht entgegen, da die Ungleichbehandlung durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Davon sei immer dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben könne.
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