Stummer Betriebsrat
Ordnungsgemäße Kündigung oder nicht?
Ordnungsgemäße Kündigung oder nicht? Testen Sie Ihr Rechtsgefühl im folgenden, jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall:
Ohne dass der benachrichtigte Betriebsrat sich geäußert hatte, gab die Personalleiterin am Tage des Ablaufes der Anhörungspflicht das Kündigungsschreiben bei Dienstschluss an einen Kurierdienst. Der stellte es am nächsten Tag (also nach Ablauf der Frist um Mitternacht) zu, hätte aber noch auf einen Widerruf der Personalleiterin reagieren können.
Ordnungsgemäß, so die Richter.
Laut Betriebsverfassungsgesetz ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Das Anhörungsverfahren muss deshalb regelmäßig entweder durch abschließende Stellungnahme des Betriebsrats oder Ablauf der einwöchigen Anhörungsfrist abgeschlossen sein, ehe der Arbeitgeber die Kündigung erklärt. Der Betriebsrat soll die Möglichkeit haben, innerhalb der gesetzlichen Frist auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen.
Dem ist auch dann noch Genüge getan, wenn der Betriebsrat am letzten Tag der Anhörungsfrist bei Dienstschluss noch nicht Stellung genommen hat und der Arbeitgeber dann das Kündigungsschreiben mittels eines Kurierdienstes, der zurückgerufen werden kann, an den auswärtigen Arbeitnehmer zur Zustellung am nächsten Tag auf den Weg bringt.
Zwar könnte der Betriebsrat - was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist - theoretisch noch am letzten Tag der Anhörungsfrist bis 24 Uhr zu der Kündigungsabsicht Stellung nehmen. Wenn der Arbeitgeber aber sicher stellt, dass er in dem wenig wahrscheinlichen Fall einer nachträglichen Stellungnahme des Betriebsrats auf dessen Argumente noch reagieren und den Zugang des Kündigungsschreibens verhindern kann, behält der Betriebsrat eine hinreichende Einflussmöglichkeit auf die Entscheidung des Arbeitgebers (2 AZR 515/02).
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Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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