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Streit um Auto-Dashcams – Datenschützer setzten sich durch

Im bundesweit ersten Prozess um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Auto-Videokameras, sogenannter Dashcams, haben Datenschützer einen Teilerfolg errungen. Das mit dem Fall eines Autofahrers befasste Verwaltungsgericht im fränkischen Ansbach zeigte bereits bei der mündlichen Erörterung weitgehend Verständnis für die Bedenken der Datenschützer. Der Kammervorsitzende machte deutlich: Autofahrer, die Videos mit Dashcams speziell dafür drehen, sie später im Internet zu veröffentlichen oder der Polizei zur Verfügung zu stellen, verstoßen gegen das Datenschutzgesetz.

„Grundsätzlich sind die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis für den Fall eines Unfalls“, betonte der Richter. Die am Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe befestigten Kameras sollen vor allem dazu dienen, sich etwa bei Unfällen gegen andere Verkehrsteilnehmer abzusichern.
Dem Prozess lag eine Klage eines Autofahrer aus Mittelfranken gegen das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht zugrunde. Die Ansbacher Behörde hatte dem Mann untersagt, eine Dashcam zur Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen.

Die Einschätzung der Behörde wird von nahezu allen deutschen Datenschutzbehörden geteilt. Die Anwältin des Mannes erklärte vor Gericht, ihr Mandant fühle sich häufig von anderen Autofahrern genötigt, so dass er sich zum Einsatz der Kamera gezwungen gesehen habe, um Beweismittel zu sichern. Sie bestätigte, dass ihr Mandant, selbst Anwalt, insgesamt 22 Autofahrer wegen Verkehrsdelikten bei der Polizei angezeigt habe. In fünf Fällen habe er seine Dashcam-Aufnahmen der Polizei zur Verfügung gestellt.

Die 4. Kammer des Gerichts machte auch deutlich, dass bei den Dashcams nun der Gesetzgeber gefordert sei. „Es muss überprüft werden, ob die Datenschutzbestimmungen auf On-Board-Kameras noch passen oder ob das Datenschutzgesetz ergänzt werden muss“, gab der Kammervorsitzende Alexander Walk zu bedenken.

Das Gericht hob allerdings wegen eines Formfehlers ein behördliches Verbot auf. Denn im konkret verhandelten Fall sei der Verbotsbescheid nicht ausreichend eindeutig formuliert gewesen. So habe die genaue Marken- und Typen-Bezeichnung der von dem klagenden Autofahrer verwendeten Dashcam gefehlt.

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