Streikbrecherlisten
Ein Arbeitgeber muss während eines Streiks den Betriebsrat über Überstunden, Schichtverschiebungen und kurzfristige Versetzungen der nichtstreikenden Arbeiter unterrichten.
Ein Arbeitgeber muss während eines Streiks den Betriebsrat über Überstunden, Schichtverschiebungen und kurzfristige Versetzungen der nichtstreikenden Arbeiter unterrichten. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben zwar Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zurückzutreten, wenn sie geeignet sind, die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers einzuschränken. Deshalb bedürfen arbeitskampfbedingte Einstellungen und Versetzungen ebenso wenig der Zustimmung des Betriebsrats wie arbeitskampfbedingte Veränderungen der Arbeitszeit.
Die gesetzlichen Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers sind jedoch regelmäßig nicht geeignet, Abwehrmaßnahmen der hier in Rede stehenden Art nennenswert zu beeinträchtigen. Die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers gebietet dann keine Einschränkung der gesetzlichen Informationsansprüche des Betriebsrats.
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