Eine Kündigung verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wenn sie wegen der Eheschließung des Arbeitnehmers mit einer chinesischen Staatsangehörigen ausgesprochen wurde
Das BVerwG hat entschieden, dass das generelle Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Unionsrecht verstößt
Der Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung des § 670 BGB einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, ihm erforderliche Aufwendungen zu erstatten
Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt
Für die Bestrafung ist erforderlich, daß eine Handlung einer natürlichen Person tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft ist.
Eine natürliche Person haftet. Das heißt, nicht das Unternehmen, sondern der Manager steht im Blickpunkt.
Der relevante Tatbestand findet sich im jeweiligen Gesetz. So ist etwa beim Betrug erforderlich, daß der Handelnde durch eine Täuschung sich einen Vermögensvorteil verschafft, der zulasten des Getäuschten aufgrund einer Vermögensübertragung zustande kommt, so daß der Getäiuschte einen Vermögensnachteil erfährt.
Erst, wenn der Tatbestand feststeht, kommt die Frage nach Rechtswidrigkeit und Schuld auf.
Im Rahmen der Rechtswidrigkeit ist in den meisten Fällen allenfalls die Frage relevant, ob eine Rechtfertigung, z.B. durch Notwehr, denkbar ist.
Wichtiger ist die Frage der Schuld, die mit dem zivilrechtlichen Verschulden nicht identisch ist.
Sie steht in einem indirekten Zusammenhang mit den Tatbestandselementen Vorsatz und Fahrlässigkeit, die stets mindestens in einer Alternative vorliegen müssen. Vorsätzlich handelt, wer wissentlich und wollentlich handelt. Das ist schon dann der Fall, wenn eine Folge des Handelns, die den Tatbestand erfüllt, billigend in Kauf genommen wird. Falls das Strafgesetz fahrlässiges Handeln ausreichen lässt, genügt sogar eine bloße Sorgfaltswidrigkeit.