Stöhnende Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die stundenlang privat im Internet surfen statt zu arbeiten, müssen mit einer Kündigung rechnen.
Arbeitnehmer, die stundenlang privat im Internet surfen statt zu arbeiten, müssen mit einer Kündigung rechnen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Grundsatzurteil (Az.: 2 AZR 581/04).
Danach verstoße übermäßiges Internet-Surfen auch dann gegen die vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber dies nicht ausdrücklich verboten hat. Je nach Umfang des Verstoßes sei vor einer Kündigung aber eine Abmahnung erforderlich, so das BAG.
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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