Stiller Abschied
Bundesarbeitgericht in einem weiteren Urteil (Az 8 AZR 446/02)
Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil oder eigenständiger Bereich übernommen, kommt es entscheidend darauf an, dass der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehört, damit sein Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer einem stillgelegten Betriebsteil zuzuordnen ist und der Restbetrieb zum gleichen oder einem späteren Zeitpunkt auf einen Dritten übertragen wird. Mit dieser Begründung hat das Bundesarbeitsgericht einen Übergang des Arbeitsverhältnisses eines Lagerarbeiters auf das Folgeunternehmen verneint (Az 8 AZR 446/02).
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