Steuerlast bei Nachversicherung einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin
BAG, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 -
Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, wer nach einem unzulässigen Ausschluß von der Altersversorgung die durch die Nachversicherung entstehenden Steuern zu tragen hat.
Die Klägerin war vom 1. August 1979 bis zum 30. September 1991 als Teilzeitbeschäftigte bei der Beklagten tätig. Die Beklagte war Mitglied einer Zusatzversorgungskasse. Bis zum 31. Dezember 1988 hatte die Beklagte es unterlassen, die Klägerin dort anzumelden und für sie Umlagen zu entrichten. Dies entsprach den damaligen Vorschriften des einschlägigen Versorgungstarifvertrages. In einem früheren Verfahren hatte sich die Klägerin dagegen gewandt, daß sie als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin aus der tariflichen Zusatzversorgung ausgeschlossen worden war. Die Beklagte wurde sinngemäß dazu verurteilt, der Klägerin für die gesamte Beschäftigungszeit die Altersversorgung zu verschaffen. Als die Zusatzversorgungskasse eine Nachversicherung zuließ, entrichtete die Beklagte für den bisher nicht versicherten Zeitraum Umlagen in Höhe von 8.934,00 DM. Die Klägerin mußte Steuern in Höhe von 1.822,06 DM entrichten. Die Klägerin hat von der Beklagten die Erstattung dieser Steuer verlangt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten war teilweise erfolgreich.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die gesamte Steuer abzunehmen. Der einschlägige Versorgungstarifvertrag schreibt lediglich vor, daß die zu zahlende Umlage pauschal zu versteuern ist, "solange" dies "rechtlich möglich ist". Eine Pauschalversteuerung der nachzuentrichtenden Umlage war jedoch steuerrechtlich nicht mehr zulässig. Ein Schadensersatzanspruch stand der Klägerin nicht zu. Die Beklagte führte die Umlagen aufgrund eines unverschuldeten Rechtsirrtums verspätet ab. Einem Arbeitgeber kann es nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er bei einer unklaren Rechtslage von der Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Regelung ausgeht. Der Senat hatte jedoch zu berücksichtigen, daß die Beklagte bei rechtzeitiger Abführung der Umlage die Pauschalsteuer zutragen gehabt hätte und von dieser Verpflichtung auf Kosten der Klägerin frei wurde. Insoweit (641,60 DM) stand der Klägerin ein Bereicherungsanspruch zu.
BAG, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 -
Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 14. Juli 1998 - 6 Sa 2450/97 -
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