Staatsangehörigkeit steht Entschädigung nicht mehr entgegen
Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von einer Entschädigung ausschließen, sind mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar.
Nationale Rechtsvorschriften, die in bestimmten Fällen Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von einer Entschädigung ausschließen, sind mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Dies hat nun der Europäische Gerichtshof entschieden (Az.: C-164/07).
Geklagt hatte ein britischer Staatsangehöriger, dessen Kind bei einem Verkehrsunfall in Australien gestorben war. Er lebte seit über zwanzig Jahren mit seiner Ehefrau, einer französischen Staatsangehörigen, und den drei gemeinsamen Kindern, die ebenfalls die französische Staatsangehörigkeit haben, in Frankreich. Die Familie wandte sich für den Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens an den Ausschuss für die Entschädigung der Opfer von Straftaten beim Tribunal de grande instance in Nantes. Hier wurden jedoch nur den Kindern und der Frau eine Entschädigung zugesprochen, der Mann sei aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von einer Entschädigung ausgeschlossen. Diese Ungleichbehandlung stelle allerdings eine unmittelbare Diskriminierung dar, die nicht gerechtfertigt sei, entschieden die Luxemburger Richter.
Letztes Update 17.12.2009 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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