Sozialplan versus Nachteilsausgleich
Wenn ein Unternehmen mit der Durchführung einer Betriebsänderung beginnt ohne zuvor einen Interessensausgleich abgeschlossen zu haben, haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausgleich der ihnen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile.
Wenn ein Unternehmen mit der Durchführung einer Betriebsänderung beginnt ohne zuvor einen Interessensausgleich abgeschlossen zu haben, haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausgleich der ihnen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Damit zu verrechnen sind
Ansprüche aus einem später vereinbarten Sozialplan. So urteilte das Bundesarbeitsgericht (Az.: 8 AZR 693/06).
Geklagt hatte ein Bodenmitarbeiter einer polnischen Fluggesellschaft. Das Unternehmen beschloss im Oktober 2004, die Aufgaben an eine deutsche Firma abzugeben. Anfang November nahm diese Firma die Tätigkeit auf, ohne allerdings Angestellte der polnischen Gesellschaft zu übernehmen. Mitte Dezember wurde ein Interessenausgleich und ein Sozialplan erstellt, dem Kläger wurde kurze Zeit später gekündigt. Das Gericht entschied nun, dass die Ansprüche aus dem Sozialplan voll mit dem Nachteilsausgleich zu verrechnen sind. Voraussetzung dafür sei aber, dass das Unternehmen vor Beginn der Betriebsänderung den Konsultationspflichten der EG-Massenentlassungsrichtlinie genügt habe.
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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