Sonstige vertragliche Lieferbedingungen
Überblick über die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten
Bevor auf die Incoterms eingegangen wird, sollen Überblickartig die anderen Möglichkeiten der vertraglichen Gestaltung von Lieferbedingungen dargestellt werden.
1. Individuelle Vereinbarungen
Gegenüber standardisierten Lieferbedingungen haben individuelle Vereinbarungen theoretisch den Vorteil, dass sich diese den Zielen der Vertragsparteien individuell anpassen lassen. Zum einen führt dies jedoch häufig zu einer unüberschaubaren Ausdehnung der Lieferbedingungen zum anderen ist die Wahrscheinlichkeit der Unwirksamkeit der Vereinbarung größer. Letztlich ergeben sich gerade im internationalen Geschäft auch wegen der häufig verschiedenen Sprachen der Geschäftspartner sehr oft Streitigkeiten über die Auslegung der Vereinbarungen.
2. Handelsklauseln
Beispiele für Handelsklauseln sind: Circa, Force majeur, Freibleibend, Frei Haus, Kasse gegen Bericht, Kasse gegen Dokumente, Nachname, Netto Kasse, Preis freibleibend und Unfrei. Handelsklauseln sind nicht auf die Bedingungen der Lieferung beschränkt, regeln aber immer nur sehr spezielle Gegenstände und unterliegen keiner Systematik. In Bezug auf Lieferbedingungen liegt ein wesentlicher Unterschied zu den standardisierten Lieferbedingungen außerdem darin, dass sie nicht standardisiert sind und daher häufig zu Interpretationsproblemen führen.
3. Sonstige standardisierte Lieferbedingungen
a. American Foreign Trade Definitions
Die erste Fassung der American Foreign Trade Definitions ist 1919 erschienen. 1941 gab die US-amerikanische Handelskammer gemeinsam mit dem „National Council of American Importers“ und dem „National Foreign Trade Council“ eine erneuerte Fassung heraus, die sogenannten „Revised American Trade Definitions“.
b. ECE-Klauseln
Die ECE-Klauseln wurden von dem Wirtschaftsausschuss der UNO („Economic Commission for Europe“, ECE) entworfen und sind vor allem im Anlagegeschäft verbreitet. Am bekanntesten und verbreitetsten sind folgende:
o Allgemeine Lieferbedingungen für den Export von Maschinen und Anlagen (ECE-Westfassung) LW 188 (als ECE-Ostfassung LO 574)
o Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen für den Import und Export von Maschinen und Anlagen (ECE-Westfassung) LMW 188 A (als ECE-Ostfassung LMO 574 A)
o Zusatzbestimmungen für die Überwachung der Montage von Maschinen und Anlagen im Ausland (ECE-Westfassung) ZMU 188 B (als ECE-Ostfassung ZMU 574 B)
o Allgemeine Verkaufsbedingungen für den Import- und Export von langlebigen Konsumgütern und anderen Serienerzeugnissen der metallverarbeitenden Industrie (ECE) LK 730 A
Die Unterscheidung zwischen West- und Ostfassungen ergibt sich aus der damaligen Teilung zwischen westlichen Staaten und „Ostblock“. Die Abweichungen sind vor allem bei Fragen des Gefahrübergangs und bei Entlastungsgründen, jedoch eher gering. Die Risikoverteilung zwischen den Vertragspartner ist relativ gleich einzustufen.
c. FIDIC-Conditions
Die „FIDIC-Condictions“ werden von der im 1913 in Lausanne gegründeten „Fédération Internationale des Ingénieurs-Conseils“ (kurz FIDIC), einer Gemeinschaft von beratenden Ingenieuren, herausgegeben und werden üblicherweise im Bau- und Anlagengeschäft eingesetzt. Die erste Fassung erschien 1957. Bedeutung haben sie dadurch erlangt, dass sie von der Weltbank empfohlen werden und Teil ihrer Standardverträge sind. Die jüngste Fassung enthält folgende Standartbedingungen, welche auf verschiedene Arten von Verträgen ausgerichtet sind:
„Conditions of Contract for Construction for building and engineering works designed by employer“, „Conditions of Contract for Plant and Design-Build for electrical and mechanical plant and for building and engineering works designed by contractor“ und „Conditions of Contract for EPC/Turnkey Projekcts“. Die Vertragssprache ist grundsätzlich Englisch. Die Parteien können diese aber frei wählen.
d. Trade Terms
Die Trade Terms können als Vorläufer der Incoterms angesehen werden. Die aus den Ländern, Ägypten, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Österreich, Schweden, Schweiz, Südafrika und den USA bestehende Ländergruppe trug in den Trade Terms damals zunächst nur die zu diesem Zeitpunkt (national) verwendeten Trade Terms einschließlich der landestypischen Auslegung zusammen. Diese Zusammenstellung stellte noch keine inhaltliche Abstimmung oder Standardisierung dar, sondern es wurde den Geschäftspartner ermöglicht sich auf die jeweilige nationale Interpretation der Trade Terms zu berufen bzw. auf eine solche Berufung unter Kenntnis der Auslegung des Geschäftspartners zu reagieren.
Letztes Update 10.05.2011 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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