Sonderregelung 2y BAT steht Befristung eines Arbeitsvertrags nach dem BeschFG 1996 nicht entgegen
BAG Urteil vom 27. September 2000 - 7 AZR 390/99 -
Der Kläger war bei der Bundesrepublik Deutschland aufgrund von insgesamt vier befristeten Arbeitsverträgen vom 2. Januar 1991 bis 30. April 1998 mit einer viermonatigen Unterbrechung im Jahr 1996 als Sachbearbeiter beschäftigt. In den ersten drei Verträgen war für die Befristung jeweils ein Sachgrund genannt. In dem letzten, am 2. Januar 1997 geschlossenen Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien eine Befristung nach § 1 BeschFG bis zum 30. April 1998 sowie die Anwendbarkeit des BAT. Mit seiner Klage machte der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung geltend. Nach den Protokollnotizen Nr. 1 und 6 zu Nr. 1 Sonderregelung 2y BAT sei eine Befristung nur nach den Regelungen des BeschFG 1985 in der bis zum 30. September 1996 geltenden Fassung und damit nur bei einer Neueinstellung statthaft. Die zum 1. Oktober 1996 geänderte Fassung des Beschäftigungsförderungsgesetzes, nach der eine sachgrundlose Befristung keine Neueinstellung voraussetzt, finde im Bereich des BAT keine Anwendung.
Ebenso wie in den Vorinstanzen hatte die Klage auch beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Befristung ist wirksam. Sie entspricht § 1 Abs. 1 BeschFG 1996. Die Protokollnotizen Nr. 1 und 6 zu Nr. 1 Sonderregelung 2y BAT stehen der Anwendung des Beschäftigungsförderungsgesetzes in der seit 1. Oktober 1996 geltenden Fassung nicht entgegen.
BAG Urteil vom 27. September 2000 - 7 AZR 390/99 -
LAG Köln Urteil vom 23. April 1999 - 11 Sa 1428/98 -
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