Sonderkündigungsschutz veränderbar?
Tarifvertragliche Regelungen haben den Vorbehalt einer nachträglichen Änderung durch Tarifvertrag.
Tarifvertragliche Regelungen haben den Vorbehalt einer nachträglichen Änderung durch Tarifvertrag. Dies gilt auch für Regelungen über einen Sonderkündigungsschutz. So entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 58/05).
Der Kläger war seit 1984 in dem Berufsfortbildungswerk der Beklagten als Ausbilder für die holzgewerbliche Ausbildung tätig. Laut Manteltarifvertrag war ursprünglich unter bestimmten Voraussetzungen die ordentliche Kündigung bei Stilllegung des Betriebs oder eines wesentlichen Betriebsteils zulässig. Eine Neufassung des Tarifvertrags im Jahr 2003 sah unter anderem vor, dass nunmehr eine ordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen allgemein zulässig sei, wenn sie durch notwendige Betriebsänderungen bedingt wäre. Der Kläger war damit nicht einverstanden. Das Gericht erklärte die Änderung jedoch als rechtmäßig. Sei eine ordentliche Kündigung nicht ausnahmslos ausgeschlossen, könnten die Tarifvertragsparteien die Ausnahmevorschrift über Zulässigkeit betriebsbedingter Kündigungen an geänderte Verhältnisse anpassen. Auch das Vertrauen des Arbeitnehmers in die Aufrechterhaltung seines Sonderkündigungsschutzes im bisherigen Umfang stehe einer solchen Modifizierung der tariflichen Regelung nicht entgegen.
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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