Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte
Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbehinderten
Einer normalerweise obligatorischen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf es nur, wenn dessen Behinderung zum Zeitpunkt der Kündigung schon feststand oder die Feststellung zumindest beantragt war, wie das Bundesarebitsgericht jetzt entschieden hat.
Geklagt hatte ein Kraftfahrer, der seit Mai 1999 ununterbrochen arbeitsunfähig war. Mit Schreiben vom 21.Oktober 1999 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. November 1999, nachdem ihn der Kläger über einen weiteren bevorstehenden Krankenhausaufenthalt unterrichtet hatte. Der Kläger beantragte am 28. Oktober 1999 beim Versorgungsamt seine Anerkennung als Schwerbehinderter, wovon er seinen Chef am gleichen Tage unterrichtete. Am 25. November 1999 erkannte das Versorgungsamt eine Behinderung des Klägers mit einem Grad von 100 rückwirkend ab dem 16. Mai 1999 an. Der Kläger hat mit seiner Kündigungsschutzklage geltend gemacht, die Kündigung sei auf Grund seiner objektiv bestehenden Behinderung zum Zeitpunkt ihres Zugangs wegen fehlender Zustimmung der Hauptfürsorgestelle unwirksam. Der Sonderkündigungsschutz greife ein, sobald eine Schwerbehinderung vorliege. Im übrigen habe er den Beklagten bereits im Mai 1999 und erneut unmittelbar vor Ausspruch der Kündigung davon unterrichtet, dass er einen Antrag als Schwerbehinderter stellen werde.
Das Bundesarbeitsgericht hat dagegen an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, wonach es einer Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber grundsätzlich nur bedarf, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Schwerbehinderung festgestellt oder die Feststellung beim Versorgungsamt jedenfalls schon beantragt worden war.
Die Sache wird jedoch an die Vorinstanz zurückverwiesen, da noch aufzuklären ist, ob der Kläger den Beklagten vor Ausspruch der Kündigung über seine beabsichtigte Antragstellung beim Versorgungsamt informiert hat. Spricht der Arbeitgeber in Kenntnis einer körperlichen Beeinträchtigung des Arbeitnehmers und seiner beabsichtigten Antragstellung die Kündigung aus, so muss er sich je nach den Umständen so behandeln lassen, als sei vom Arbeitnehmer die Feststellung der Schwerbehinderung bereits beantragt worden.
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